Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin hat die sechs Angeklagten jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigem Subventionsbetrugs in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr sowie zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, wie das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weiter mitteilt.
Mit Ausnahme der gegen einen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten hat das Gericht die Vollstreckung der übrigen Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. In fünf dieser Fälle ist das Urteil rechtskräftig und in einem Fall hat die Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt.
In einem abgetrennten Verfahren ist ein Angeklagter wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, rechtskräftig verurteilt worden.
Das BAG hatte mehrere Hinweise zu Auffälligkeiten bei Schulungen mit Weiterbildungsträgern an die zuständigen Behörden gemeldet. Diese führten zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landeskriminalamts Berlin im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei Schulungen von Weiterbildungsträgern. Die Schulungen wurden im Förderprogramm „Weiterbildungen“ abgerechnet, obwohl sie tatsächlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden waren, so das Bundesamt.
Mehr als 6,1 Millionen Euro Fördergelder
Mit rund 170 Anträgen „Weiterbildung“ seien so Fördergelder in Höhe von insgesamt mehr als 6,1 Millionen Euro beim Bundesamt beantragt worden. Vielfach habe man die unrechtmäßigen Auszahlungen seitens des Bundesamtes durch die enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden verhindern könen.
Bereits ausgezahlte Fördergelder in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro wurden zurückgefordert und wieder in die Bundeskasse zurückgeführt.
Ausschluss von Förderprogrammen als weitere Sanktion
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Strafgesetzbuch setzt keinen Schaden voraus, wie die Behörde erklärt. Er ist bereits dann erfüllt, wenn Antragstellende gegenüber der bewilligenden Stelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben machen, die für sie oder einen anderen vorteilhaft sind. Das Bundesamt für Güterverkehr ist gesetzlich verpflichtet, bereits den Verdacht auf Subventionsbetrug den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen hat in diesen und vergleichbaren Fällen der Subventionsbetrug weitreichende Folgen für die Verurteilten, so das BAG. Zusätzlich zur Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder nebst Zinsen werden Antragstellende bei einer rechtskräftigen Verurteilung für drei Folgejahre von allen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen. (mwi)