Dresden. Entfernt der Zoll bei einer Ausfuhrkontrolle die Verpackung des Gutes, muss der Lkw-Fahrer des mit dem Transport beauftragten Unternehmens hinterher prüfen, ob das Gut noch immer sicher verpackt ist. Darauf wies das Oberlandesgericht Dresden hin. In dem verhandelten Fall ging es um einen Export nach Russland, bei dem die Zollbeamten nach der Warenbeschau die Transportkisten nicht wieder sorgfältig verschlossen hatten. Die Nägel zum Wiederverschließen waren nicht so eingeschlagen worden, dass eine Verbindung zwischen Deckel und Seitenwänden entstand. Hierdurch war das Gut beschädigt worden.
Der Schaden musste der Unterfrachtführer gemäß Artikel 17 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) ersetzen. Dessen Fahrer ist zwar lediglich verpflichtet, die Verpackung nach der Zollkontrolle laienhaft zu überprüfen. Dazu gehört jedoch, dass er etwa den festen Sitz der Kistendeckel prüft. Er hatte dies nicht getan, weshalb der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Da kein anderweitiger Verpackungsmangel vorgelegen hatte, vor allem das Fehlen von Antirutschmatten nicht zum Schaden geführt hatte, musste der Unterfrachtführer zahlen.
Der Schadenseintritt wäre nur dann unvermeidbar gewesen, wenn der Lkw-Fahrer ihn auch bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können. Das war hier nicht der Fall. (ctw/ag)
Urteil vom 21. Mai 2014
Aktenzeichen 13 U 1303/13