Hamm. Hat der Absender bei der Verladung eines Baggers die technischen Möglichkeiten zum Einfahren eines Baggerarms ausgenutzt und es lässt sich nicht das Gegenteil beweisen, haftet im Einzelfall allein der Frachtführer für eine Beschädigung des Baggers. Darauf wies kürzlich das Oberlandesgericht Hamm bei einem Streit um die sichere Verladung eines Gutes hin.
Der Frachtführer war in diesem Fall mit dem Transport eines Baggers von Baustelle zu Baustelle per Tieflader beauftragt worden. Der Baggerfahrer selbst fuhr den Bagger auf den Tieflader und stellte ihn dort nach Anweisung des Frachtführers ab – wobei er den Baggerarm so weit als möglich einfuhr. Auf der Fahrt unter einer Brücke hindurch wurde der Bagger auf der Ladefläche beschädigt. Der Frachtführer musste Schadensersatz zahlen.
Nach Paragraf 412 des Handelsgesetzbuchs (HGB) hat der Frachtführer, unabhängig von der Frage, ob er oder der Absender zu verladen hat, dafür Sorge zu tragen, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während des Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der zu rechnen ist. Dazu gehört auch die Überprüfung der Ladung auf Einhaltung der zulässigen Ausmaße. Die Höhe des Baggers auf dem Tieflader wurde von ihm aber nicht gemessen. Ein mögliches Mitverschulden des Absenders, weil der Arm vielleicht noch weiter hätte eingefahren werden können, trat hier hinter die Haftung des Frachtführers zurück. (ctw/ag)
Urteil vom 27. Juni 2016
Aktenzeichen 18 U 110/14
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