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Urteil: Frachtführer haftet für leichtfertigen Güterschaden

02.09.2015 17:29 Uhr
Urteil: Frachtführer haftet für leichtfertigen Güterschaden
Wer leichtfertig einen Güterschaden verursacht, kann sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Geht die Fracht beim Transport kaputt, weil der Frachtführer die gebotene Sorgfalt verletzt, muss er für den vollen Schaden aufkommen.

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Düsseldorf. Wenn ein Frachtführer einen Schaden am Transportgut leichtfertig verursacht, weil er darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird, muss er diesen Schaden ersetzen. So urteilte das Landgericht Düsseldorf. Dort ging es um den Transport von medizinischem Installationswerkzeug. Die Kisten waren mit Rollen mit Feststellbremse unterbaut. Der Frachtführer war zum Entladen mit geöffneter Lkw-Tür an eine Laderampe rückwärts herangefahren, wodurch zwei hinausgerollt und beschädigt worden waren. Damit hätte er rechnen und Sperrbalken anbringen müssen, entschieden die Richter. Denn sobald der Frachtführer das Transportgut in Besitz nimmt, ist er für dessen Unversehrtheit verantwortlich. Insofern verletzte der Betroffene seine Sorgfaltpflicht und musste gemäß Paragraf 435 des Handelsgesetzbuches für sein qualifiziertes Verschulden unbeschränkt haften. (ctw/ag)

Urteil vom 12.12.2014
Aktenzeichen: 33 O 13/12

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