Düsseldorf. Wenn als Gefahrgut gekennzeichnete Fässern auslaufen, muss derjenige, der für den Schaden verantwortlich ist, die Kosten des späteren Feuerwehreinsatzes tragen. Selbst dann, wenn die Stoffe eher ungefährlich waren. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dort ging es um einen Unfall auf dem Firmengelände eines Transport- und Logistikunternehmens: Beim Verladen von Gefahrgutfässern auf einen Lkw durch einen Gabelstapler war eines der Gefäße beschädigt worden.
Weil rund 200 Liter der darin enthaltenen Flüssigkeit in die Kanalisation flossen, war die Feuerwehr angerückt, um mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Die dabei entstanden Kosten von rund 11.700 Euro wollte das betroffene Unternehmen jedoch nicht zahlen. Es erklärte, ihr Gefahrgutbeauftragter habe die Feuerwehr nur rein vorsorglich informiert. Bei der Flüssigkeit habe es sich nicht um einen gefährlichen Stoff gehandelt, sondern um einen harmlosen „Moschus-Duftstoff“ aus der niedrigsten Gefahrgutklasse 9, der keinen Feuerwehreinsatz erfordert hätte.
Dem folgte das Gericht nicht. Unstreitig sei, dass aus einem Transportgefäß rund 200 Liter einer Flüssigkeit ausgelaufen waren, wobei ein großer Teil der Menge in die Kanalisation geraten war. Damit stelle dieser Stoff, wenn nicht bereits einen Schaden, so doch jedenfalls eine Gefahr für die Umwelt dar. Mithin sei eine Gefahrenlage gegeben gewesen, die die Feuerwehr zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet habe. Bei der Flüssigkeit AHTN handelt es sich demnach auch – was weitere Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht des Unfallverursachers ist – um Gefahrgut im Sinne der einschlägigen Vorschriften.
Ungeachtet dessen komme es letztlich laut dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung nicht darauf an, so das Gericht, ob der ausgetretene Stoff tatsächlich und nachweislich geeignet war, Schäden bei Mensch oder Umwelt zu verursachen. Ein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze kommt hiernach auch dann in Betracht, wenn der Kostenverursacher lediglich den Anschein der Notwendigkeit eines Eingreifens der Feuerwehr hervorruft. Das Transport- und Logistikunternehmen musste die 11.700 Euro deshalb zahlen. (ag)
Urteil vom 30.09.2014
Aktenzeichen 26 K 284/13