München. Wer Transportgut als Frachtführer vor einem unbeaufsichtigten Lager abstellt, haftet grundsätzlich für den Verlust bei Diebstahl. Darauf weist das Oberlandesgericht München hin. Der Fahrer des betroffenen Frachtführers stellte in diesem Fall das wertvolle Transportgut vor dem unbeaufsichtigten Lager des Empfängers ab, wo es gestohlen wurde. Er ging hier leichtfertig vor, so dass der Frachtführer für den Verlust vollumfänglich haften musste.
Es lag keine ordnungsgemäße Ablieferung vor. Der Empfänger muss den unmittelbaren Besitz erlangen können, er muss ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erhalten können. Dass dies möglich gewesen wäre, hat der Frachtführer zu beweisen. Ein Abstellen vor einer unbesetzten Lagerhalle reicht dafür nicht, auch wenn dies zuvor schon verschiedene Male gemacht worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Empfänger mit dem Frachtführer ausdrücklich vereinbart hätte, dass so verfahren werden soll. Dies war hier nicht der Fall.
In diesem Fall bedeute das Abstellen wertvoller Ware vor dem verlassenen Lager besondere Fahrlässigkeit und damit Leichtfertigkeit. Denn auch dem Fahrer musste sich das Risiko eines Schadenseintritts aufdrängen. (ctw/ag)
Hinweisbeschluss vom 5. März 2018
Aktenzeichen: 7 U 4136/17