Karlsruhe. Will der Absender Schadensersatz vom Frachtführer beanspruchen, weil die Ware während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden sei, muss er zunächst beweisen, dass er sie ordnungsgemäß gekühlt zur Beförderung übergeben hat. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin. Der betroffene Absender beauftragte einen Frachtführer mit dem Transport von 33 Paletten tiefgekühlter Bacon Stripes. In der Auftragserteilung war vereinbart, dass die Ware bei einer konstanten Temperatur von -25 Grad Celsius zu transportieren sei und der Fahrer bei Übernahme die Temperatur feststellen müsse. Auf dem Lieferschein war eine Temperatur von -18,4 Grad Celsius verzeichnet, den der Fahrer vorbehaltlos ohne tatsächliche Überprüfung unterzeichnet hat. Die Ware musste schließlich in einem Kühlhaus gelagert werden, wo -12,7 bis 15,4 Grad Celsius gemessen wurden.
Der Absender verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 95.000 Euro. Er behauptete, dass die Kühlung während des Transports nicht richtig war. Damit kam er nicht durch. Er muss aber zuvor beweisen, so die Richter, dass die Ware bei Übergabe ausreichend gekühlt war, bevor er überhaupt Ansprüche geltend machen kann. Hierfür trifft ihn als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch die Beweislast. Umgekehrt muss der Frachtführer beweisen, dass, wie er behauptet, der Fahrer daran gehindert worden ist, vor Abfahrt die Temperatur zu überprüfen. (ctw/ag)
Urteil vom 23.11.2017
Aktenzeichen: I ZR 51/16