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Urteil: Absender muss Übergabe ordnungsgemäß gekühlter Ware beweisen

02.11.2018 09:05 Uhr
Pragraf Recht Urteil
In dem Fall bekam der Absender keinen Schadenersatz, weil er nicht beweisen konnte, die Ware ausreichend gekühlt an den Frachtführer übergeben zu haben
© Foto: Onypix/Fotolia

Wer von einem Frachtführer Schadensersatz aufgrund nicht ausreichender Kühlung der Ware während des Transports verlangt, muss zuvor beweisen, dass er die Ware in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat.

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Karlsruhe. Will der Absender Schadensersatz vom Frachtführer beanspruchen, weil die Ware während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden sei, muss er zunächst beweisen, dass er sie ordnungsgemäß gekühlt zur Beförderung übergeben hat. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin. Der betroffene Absender beauftragte einen Frachtführer mit dem Transport von 33 Paletten tiefgekühlter Bacon Stripes. In der Auftragserteilung war vereinbart, dass die Ware bei einer konstanten Temperatur von -25 Grad Celsius zu transportieren sei und der Fahrer bei Übernahme die Temperatur feststellen müsse. Auf dem Lieferschein war eine Temperatur von -18,4 Grad Celsius verzeichnet, den der Fahrer vorbehaltlos ohne tatsächliche Überprüfung unterzeichnet hat. Die Ware musste schließlich in einem Kühlhaus gelagert werden, wo -12,7 bis 15,4 Grad Celsius gemessen wurden.

Der Absender verlangte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 95.000 Euro. Er behauptete, dass die Kühlung während des Transports nicht richtig war. Damit kam er nicht durch. Er muss aber zuvor beweisen, so die Richter, dass die Ware bei Übergabe ausreichend gekühlt war, bevor er überhaupt Ansprüche geltend machen kann. Hierfür trifft ihn als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch die Beweislast. Umgekehrt muss der Frachtführer beweisen, dass, wie er behauptet, der Fahrer daran gehindert worden ist, vor Abfahrt die Temperatur zu überprüfen. (ctw/ag)

Urteil vom 23.11.2017
Aktenzeichen: I ZR 51/16

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