München. Übernachtet ein Fahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er in der Einkommensteuererklärung pauschal fünf Euro pro Übernachtung für die Aufwendungen während der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend machen. Das entschied das Finanzgericht München. Demnach müssen Übernachtungskosten, sollen sie als Werbungskosten anerkannt werden, grundsätzlich konkret dargelegt werden. Liegen Einzelnachweise nicht vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen.
Da es für die Nutzung der sanitären Einrichtungen von Raststätten sowie die Reinigung der Schlafgelegenheit oft keine Quittungen gibt, sei eine Schätzung dieser Kosten in Höhe von fünf Euro je Übernachtung angemessen. Das Finanzgericht entschied für das Steuerjahr 2010, der Satz dürfte sich wegen der allgemeinen Preissteigerung inzwischen geringfügig erhöht haben. (ctw/ag)
Urteil vom 02.09.2015
Aktenzeichen: 7 K 2393/13