Münster. Verkehrssünder dürfen ihren in Deutschland entzogenen Führerschein nicht ohne Weiteres im europäischen Ausland neu erwerben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster schob dem Führerscheintourismus mit drei jetzt veröffentlichten Urteilen einen Riegel vor. In allen drei zugrunde liegenden Verfahren war den Klägern in der Vergangenheit mehrfach wegen Alkohols am Steuer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Statt die medizinische Begutachtung über sich ergehen zu lassen, machten sie einen neuen Führerschein in Polen und Tschechien.
In dem neuen Papier ließen sie kurzerhand einen ausländischen Wohnsitz eintragen. Nach Ansicht der Richter ist dies aber nur erlaubt, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt und der Führerscheininhaber dort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt. Dies war bei den drei Klägern nicht der Fall. Darüber, ob das Wohnsitzerfordernis im Einzelfall erfüllt ist, dürfen die nationalen Behörden und Gerichte bei dem Ausstellermitgliedstaat Informationen einholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen solche Ermittlungen allerdings nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen. (ag)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteile vom 22. Februar 2012
Aktenzeichen: 16 A 2527/07, 16 A 1456/08, 16 A 1529/09