Anreden des nationalsozialistischen Sprachgebrauchs rechtfertigen keine Kündigung ohne Abmahnung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Nach Auffassung des Gerichts liegt darin zwar ein deutliches Fehlverhalten des Mitarbeiters. Eine verhaltensbedingte Kündigung komme jedoch erst bei Wiederholung der Formulierung infrage.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte in einem Gespräch mit der Sekretärin eines Vorgesetzen Anweisungen mit dem Satz „Jawohl mein Führer" beantwortet. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung - handelte damit aber nach Meinung des LAG voreilig.
Die Richter betonten zwar, solche Äußerungen seien auch als polemisch gemeinte Aussage nicht hinzunehmen. Gleichwohl werteten sie die sofortige Kündigung als unverhältnismäßig.
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz
Urteil vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: 11 Sa 353/10