Die Klägerin stellt leere Sattelzugauflieger her und liefert diese mit eigenen Fahrzeugen aus. Bei einer Mautkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) stellten die Beamten fest, dass das zulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine im Fahrzeugschein wie folgt eingetragen war: „Ablastung ohne technische Änderungen, zulässiges Zuggesamtgewicht Sattelkraftfahrzeug 11.990 kg“. Das Bundesamt (BAG) war der Auffassung, dass das zulässige Gesamtgewicht entgegen diesem Eintrag zu berechnen sei und erließ einen Mautgebührenbescheid. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Dieser blieb ebenso wie ein Klage vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolglos. Erst das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt zu Gunsten der Klägerin: Das von ihr genutzte Fahrzeug weise ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen auf. Entscheidend für die Bewertung sei allein der Eintrag im Fahrzeugschein. Die Zulassungsbehörde müsse beim zulässigen Gesamtgewicht nicht die technisch zulässigen Höchstgrenzen eintragen, sondern könne im Einvernehmen mit dem Halter – wie hier – auch geringere Werte eintragen. Für eine solche Ablastung seien technische Änderungen am Fahrzeug nicht erforderlich. OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27. Oktober 2009 Aktenzeichen: 9 A 2190/07
Urteil der Woche: Eintrag im Fahrzeugschein entscheidet über Mautgebühr
Bei der Bewertung des zulässigen Gesamtgewichts für die Berechnung der Maut ist nur der Eintrag im Fahrzeugschein entscheidend – eine Ablastung ist auch ohne technische Änderungen verbindlich