Celle. Ordnet ein Spediteur an, dass sein Fahrer schon am Sonntagmittag losfahren soll, obwohl er für den Transport keine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot vorweisen kann, riskiert er eine Geldbuße in Höhe der Transportvergütung. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall war der Fahrer Sonntagmittag ohne Genehmigung mit 33 Europaletten voll von Körperpflegemitteln gestartet. Bereits nach wenigen Kilometern wurde er angehalten.
Die Behörde ordnete, wie in solchen Fällen üblich, einen sogenannten Verfall nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz an. Dabei muss der Spediteur das aus dem rechtswidrigen Transport erlangte Entgelt an die Ordnungsbehörde als Geldbuße zahlen, was in diesem Fall dem Fuhrlohn entsprach. Der Argumentation des Spediteurs, dass sein Transportgenehmigungsfähig gewesen wäre und die Behörde daher nur die ersparten Aufwendungen für die Ausnahmegenehmigung abschöpfen dürfe, folgte das Gericht nicht. Der Unternehmer müsse zahlen, und zwar die volle Summe und nicht, wie er weiter argumentierte, nur einen Anteil für die ohne Genehmigung zurückgelegte Teilstrecke, so die Richter. (ctw)
Oberlandesgericht Celle
Beschluss vom 30.08.2011
Aktenzeichen: 322 SsBs 175/11