In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Versicherungen finden sich oft sogenannte „insolvenzabhängige Lösungsklauseln“: Sie besagen, dass mit dem Insolvenzfall der Versicherungsschutz endet. Aber sind diese wirksam? Den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte diese Frage im Fall einer D&O-Versicherung. Die Klausel findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der D&O-Policen vieler Versicherer, so auch in diesem Fall.
Hierbei ging es um folgendes: Ein Insolvenzverwalter hatte vor Gericht erfolgreich Schadenersatzansprüche des insolventen Unternehmens gegen ehemalige Vorstandsmitglieder geltend gemacht. Diese hatten eine D&O-Versicherung abgeschlossen und ihre Rechte im Anschluss an den Insolvenzverwalter abgetreten.
Mit einer D&O-Versicherung können Geschäftsführer ihr Privatvermögen im Falle von Schadenersatzforderungen absichern. Denn diese können in bestimmten Fällen auch privat haftbar sein.
Nun wollte der Versicherer aber nicht an den Insolvenzverwalter zahlen und berief sich auf die insolvenzabhängige Lösungsklausel. Indem das betroffene Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe, sei der Versicherungsvertrag automatisch beendet worden. Damit gab sich der Insolvenzverwalter nicht zufrieden und klagte auf eine Summe von fast 870.000 Euro. Letztendlich landete der Fall dann vor dem BGH.
Dieser gab dem Insolvenzverwalter recht. Die konkrete Klausel benachteilige Kunden der Versicherungsunternehmen unangemessen – und damit auch das Unternehmen, das ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder bei dem das Verfahren eröffnet worden ist. Die Klausel sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot und gefährde den Zweck des Vertrags.
Im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann, was es mit dem Urteil auf sich hat und erläutert unter anderm das Thema Transparenz und Vertragszweck noch einmal genauer. Er zeigt auf, was Versicherungsnehmer tun sollten, die – nicht nur in D&O-Versicherungen – solche Klauseln in ihren Verträgen haben.