Coburg. Arbeitnehmer dürfen sich im Winter nicht davon ausgehen, dass das Betriebsgelände vollständig von Schnee und Eis befreit ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor, das jetzt rechtskräftig wurde. Damit wies es die Klage einer Frau ab, die 2010 auf dem Werksgelände ihres Arbeitsgebers auf einer Eisfläche zwischen zwei geparkten LKW ausgerutscht war. Die Frau brach sich den Arm und forderte von dem zuständigen Räumdienst 10.000 Euro Schmerzensgeld.
Die Klägerin behauptete, aufgrund von Schneefällen sei das Betriebsgelände morgens gänzlich verschneit und spiegelglatt gewesen. Die beklagte Firma gab an, aus schriftlichen Aufzeichnungen gehe hervor, dass das Betriebsgelände von ihrem selbständigen Subunternehmer am Unfalltag gegen 5.30 Uhr geräumt und gestreut worden sei. Daher hafte sie nicht. Das sahen auch die Richter so.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Frau bei Tageslicht das Eis hätte sehen und umgehen können. Die Räum- und Streupflicht sei erfüllt, wenn genügend breite Geh- und Fahrwege geschaffen werden, die gefahrlos begangen werden könnten. Dies sei auf dem Betriebsgelände der Fall gewesen. Eine komplette Räumung sei nicht erforderlich, auch nicht zwischen geparkten Fahrzeugen. (ag)
Urteil vom 30.11.2011
Aktenzeichen: 21 O 380/11