München. Die Berechnung des Ausfallschadens für einen gewerblich genutzten LKW nach einem Verkehrsunfall ist alles andere als einfach. Anders als bei Unfällen mit privaten PKW gibt es hier keine pauschale Entschädigung, die sich anhand von Tabellen ablesen lässt. Der Schaden muss also konkret berechnet werden.
Wer ein Ersatzfahrzeug anmietet, kann die Kosten dafür geltend machen. Dabei sollte er allerdings darauf achten, nicht zu teuer zu mieten und auch nur für die wirklich nötige Zeit. Unternehmen, die Reservefahrzeuge vorhalten, können für die Dauer des Ausfalls die Vorhaltekosten beanspruchen. Hierfür gibt es Tabellen. Allen anderen bleibt erhebliche Rechnerei nicht erspart:
Angesetzt werden können die nutzlos aufgewendeten Fixkosten des ausgefallenen Fahrzeugs für die Dauer der Reparatur, darunter die Ausgaben für Versicherungen, Steuern, Abschreibung und eventuellen Zinsen, falls das Fahrzeug finanziert ist, sowie die Kosten für die Fahrzeugpflege, Wartung und den angestellten Fahrer. Angesetzt werden kann auch die Umsatzeinbuße. Gut, wer diese konkret belegen kann, etwa anhand von Nachweisen, welche Aufträge mangels Fahrzeug abgelehnt werden mussten.
Wer darüber keinen konkreten Nachweis führen kann, darf betriebswirtschaftliche Auswertungen der Vergangenheit heranziehen und darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Das sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 252 Absatz 2 vor. Erforderlich dafür sind die Auswertungen der vergangenen drei bis sechs Monate. Bei saisonalen Schwankungen kann auch auf die Ergebnisse des Vorjahres zurückgegriffen werden. Die Beweislast liegt allerdings beim Geschädigten. (ir)