Drohen Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Kollegen mit ihrer Kündigung, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig dessen Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. In dem verhandelten Fall ging es um einen Vertriebsingenieur. Zwei Kollegen, die eng mit ihm zusammenarbeiteten und gute Umsätze erzielten, hatten gedroht, dass sie selber kündigen, wenn der Mann weiter im Unternehmen bleibt. Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass für eine Kündigung. Den Richtern reichte der pauschale Hinweis auf die Drucksituation und allgemeine Gespräche nicht aus. Das Unternehmen hätte schon genau erklären müssen, welche Maßnahmen konkret ergriffen wurden, um den schwelenden Zwist in den Griff zu bekommen.
Der Arbeitnehmer seinerseits hatte den Arbeitgeber zweimal bei der Arbeitsagentur angezeigt mit dem Vorwurf, die Kurzarbeitsleistungen zu missbrauchen. Am Ende gab das Landesarbeitsgericht dem Auflösungsantrag des Unternehmens wegen des zerstörten Verstrauens statt. Der Kläger habe zunächst eine Klärung mit der Beklagten im Betrieb versuchen müssen. Eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit sei nicht zu erwarten, wenn der Mann sofort eine Anzeige erstatte. (ctw/ag)
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 20.03.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 331/11