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Urteil: Unfallversicherung muss für invaliden Helden aufkommen

26.04.2012 14:20 Uhr
Urteil: Unfallversicherung muss für invaliden Helden aufkommen
Wer bei sogenannter gemeiner Gefahr Hilfe leistet und verletzt wird, ist laut Gesetz unfallversichert
© Foto: dapd/Nigel Treblin

Wer bei einer Rettungstat auf der Autobahn verletzt und dadurch berufsunfähig wird, hat Anspruch auf eine Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung

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Kassel. Wenn jemand ein Hindernis von der Straße räumt und dabei verletzt wird, ist er unfallversichert. Die Unfallversicherung muss also für erlittene Schäden zahlen. Das Bundessozialgericht (BSG) gab jetzt einem Mann recht, der ein an einer Autobahn-Überholspur liegendes Metallrohr bergen wollte und dabei von einem Auto angefahren wurde. Auch wenn das Rohr nicht auf, sondern am Rand der Fahrbahn lag, habe eine Gefahr bestanden, betonten die Richter.

Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger hatte es zuvor abgelehnt, den Unfall auf der Autobahn als gesetzlichen Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie hatte ausgeführt, dass durch das Metallrohr für andere Verkehrsteilnehmer keine gemeine Gefahr ausging, weil es außerhalb des Fahrstreifens gelegen habe. Der Mann, der durch den Unfall Invalide geworden war und berufsunfähig ist, hat nach dem Urteil nun Anspruch auf eine Rente von der Unfallkasse. Wie hoch die ausfällt, ist allerdings noch unklar. Das BSG bestätigte damit ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. (ctw)

Bundessozialgericht
Urteil vom 23.03.2012
Aktenzeichen: B 2 U 7/11 R

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