Karlsruhe. Erklärt ein Schuldner dem Gläubiger, eine fällige Zahlung nur in Ratenzahlungen erbringen zu können, muss der Gläubiger hieraus allein nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und eine Insolvenz droht. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof und stärkte damit die Position der Lieferanten.
Ein Dachdecker schuldete in diesem Fall einem Baustofflieferanten rund 10.000 Euro. Er bat um Ratenzahlungen, weil er die Forderung nicht mit einem Mal ausgleichen konnte. Eine Vereinbarung hierüber konnte zwar nicht erreicht werden, der Schuldner zahlte in monatlichen Raten aber rund 6000 Euro zurück und erhielt von dem Gläubiger weitere Ware nur gegen Barzahlung. Als dann tatsächlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, forderte der Insolvenzverwalter des Schuldners die 6000 Euro wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung zurück. Er scheiterte damit aber.
Die Richter wiesen die Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters zurück, weil der Gläubiger dargelegt und bewiesen habe, von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keine Kenntnis gehabt zu haben. Aus der Äußerung des Schuldners, er könne die insgesamt offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zuge bezahlen, musste der beklagte Gläubiger demnach nicht zwingend auf dessen Zahlungseinstellung schließen. (ctw/ag)
Urteil vom 14.7.2016
Aktenzeichen IX ZR 188/15