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Urteil: Betriebsrat bleibt bei Entlassung nach Betriebsübergang außen vor

08.01.2015 10:48 Uhr
Urteil: Betriebsrat bleibt bei Entlassung nach Betriebsübergang außen vor
Die Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters blieb ohne Erfolg
© Foto: Picture Alliance/dpa/Hans Wiedl

Eine nach Betriebsübergang durch den Veräußerer erklärte Kündigung bedarf nicht der Anhörung des im übergegangenen Unternehmen fortbestehenden Betriebsrats.

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Erfurt. Geht ein Unternehmen im Ganzen auf einen Erwerber über, wird der Betriebsrat im neuen Unternehmen tätig. Für das alte Unternehmen besteht dann kein Betriebsrat mehr, der bei der Kündigung von Mitarbeitern angehört werden müsste. Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat noch ein Restmandat zur Vertretung der dem alten Unternehmen zugehörigen Arbeitnehmer. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

In dem dort verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs form- und fristgerecht widersprochen. Damit endet seine Betriebszugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Unternehmen. Der Veräußerer kündigte ihm daraufhin wenige Wochen später wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg.  (ctw/ag)

Urteil vom 08.05.2014
Aktenzeichen 2 AZR 1005/12

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