Erfurt. Geht ein Unternehmen im Ganzen auf einen Erwerber über, wird der Betriebsrat im neuen Unternehmen tätig. Für das alte Unternehmen besteht dann kein Betriebsrat mehr, der bei der Kündigung von Mitarbeitern angehört werden müsste. Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat noch ein Restmandat zur Vertretung der dem alten Unternehmen zugehörigen Arbeitnehmer. So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
In dem dort verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs form- und fristgerecht widersprochen. Damit endet seine Betriebszugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Unternehmen. Der Veräußerer kündigte ihm daraufhin wenige Wochen später wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. (ctw/ag)
Urteil vom 08.05.2014
Aktenzeichen 2 AZR 1005/12