Karlsruhe. Zahlt die Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls Zuschüsse für eine Heilbehandlung und Verletztengeld einschließlich Beiträge zur Sozialversicherung an ein Mitglied, darf sie grundsätzlich die Beiträge erhöhen. Laut dem Sozialgericht Karlsruhe muss sie aber berücksichtigen, wann sie welche Ersatzleistungen tatsächlich erbracht hat.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Berufsgenossenschaft zwischen 2010 und 2011 insgesamt rund 12.800 Euro gezahlt. Aus deren Satzung ergibt sich, dass ab einer Aufwendung von 10.000 Euro pro Jahr und Arbeitsunfall eine Beitragserhöhung erfolgt. Da hier die Leistung aber verteilt auf zwei Jahre erbracht worden war und unterhalb dieser Grenzen gelegen hatte, war die Festsetzung eines Beitragszuschlags rechtswidrig. (ctw/ag)
Urteil vom 15.01.2013
Aktenzeichen: S 1 U 3577/12