Erfurt. Ist einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung zugesagt worden, so kann im Fall der Insolvenz das Bezugsrecht nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hat dann lediglich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber, der zwischenzeitlich insolvent ist, schloss für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge ab. Hierbei wurde für den Arbeitnehmer ein bis zur gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Der Insolvenzverwalter änderte das Bezugsrecht der Versicherung, dies wurde von der Versicherung akzeptiert. Der Arbeitnehmer hat dann nur noch einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber seinem insolventen Arbeitgeber. Dieser beinhaltet aber nur einen Anspruch auf Ausgleich des Versorgungsschadens im Alter, nicht etwa auf Rückerstattung der eingezahlten Beiträge oder auf Auszahlung des derzeitigen Rückkaufwerts der Versicherung. (ctw/diwi)
Urteil vom 18.09.2012
Aktenzeichen 3 AZR 176/10