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Urteil: Arbeitsverweigerung rechtfertigt Rauswurf

08.01.2014 11:34 Uhr
Urteil: Arbeitsverweigerung rechtfertigt Rauswurf
Arbeitsverweigerung ist ein Kündigungsgrund
© Foto: Picture Alliance/dpa/Andrea Warnecke

Wenn ein Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint, weil er mit seinem Lohn nicht einverstanden ist, hat dessen Chef das Recht, ihn vor die Tür zu setzen.

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Kiel. Weigert sich der Arbeitnehmer beharrlich, seiner Arbeit nachzugehen, weil er meint, zu wenig Geld dafür zu bekommen, dann darf der Arbeitgeber ihn fristlos kündigen. Das entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. In dem verhandelten Fall sah der Arbeitsvertrag vor, dass dem Mitarbeiter grundsätzlich ein Stundenlohn von zwölf Euro zusteht, manche Arbeiten jedoch im Akkord durchzuführen sind.

Der Kläger war der Ansicht gewesen, dass ihm bei einem Akkordauftrag zu wenig bezahlt werde, und hatte mehr Geld verlangt. Der beklagte Arbeitgeber hatte eine Lohnerhöhung verweigert und ihn aufgefordert, die Arbeit zu machen. Als der Arbeitnehmer erschien nicht mehr zur Arbeit erschien, hatte der Chef ihn fristlos gekündigt.

Zu Recht, urteilten die Richter in Kiel. Der Arbeitnehmer hätte nach Erhalt der Gehaltsabrechnung notfalls Klage einreichen können, um einen höheren Stundenlohn zu erhalten. Er dürfe aber nicht einfach zu Hause bleiben, weil er seiner Ansicht nach zu wenig Geld bekommt. (ctw)

Urteil vom 17.10.2013
Aktenzeichen 5 Sa 111/13

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