Kiel. Ein Unternehmen darf Kameras im Betrieb installieren, um rein operative Abläufe zu überwachen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. In dem verhandelten Fall wollte ein Hafenbetreiber einen Kai mit Überwachungskameras ausstatten. Der Betriebsrat war damit nicht einverstanden, weil er befürchtete, der Hafenbetreiber wolle die Arbeitsweise seiner Angestellten überwachen. Damit würde er deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Das Gericht entschied aber zu Gunsten des Arbeitgebers: Es handele sich hier um Standbilder ohne Zoomfunktion, die nicht gespeichert werden. Aufnahmen von Mitarbeitern seien rein zufällig. In solchen Fällen dürfen Kameras installiert werden, erklärten die Richter. (ks/ctw)
Urteil vom 29.08.2013
Aktenzeichen: 5 TaBV 6/13