Hamm. Überschreitet ein LKW-Fahrer wegen der Tourenplanung seine Lenkzeiten, kann er gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatz für ein anfallendes Bußgeld geltend machen. Dies erklärte das Landesarbeitsgericht Hamm. Zwar lehnten die Richter in dem verhandelten Fall eine entsprechende Klage eines Fahrer ab. Grundsätzlich komme eine Schadensersatzforderung aber in Betracht.
Wie das Gericht erklärt, muss der Arbeitgeber die Lenkzeitüberschreitung dabei nicht konkret vorschreiben. Es genüge, wenn er bewusst eine Fahrt mit bestimmten vorgeschriebenen Terminen anordnet, die zwangsläufig zu entsprechenden Gesetzesverstößen führt. Damit sei bereits der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungen des Paragrafen 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt, so die Richter.
Der Arbeitnehmer kann den Ausgleich für ein Bußgeld allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen. Nur wenn es dem Fahrer nicht zuzumuten war, sich den Anordnungen des Arbeitgebers zu wiedersetzen, kann er den Anspruch geltend machen. Das sei der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur zur Überschreitung von Lenkzeiten anhält, sondern ihm konkrete Nachteile androht, wenn er die Anweisungen nicht befolgt, so die Richter. Droht der Chef zum Beispiel mit Kündigung, müsse er für Bußgelder aufkommen. (ks)
Urteil vom 11.07.2013
Aktenzeichen 8 Sa 502/13