Hamburg. Soll für eine Wareneinfuhr aus einem Dittland in die Europäische Union nicht der Drittlandszollsatz, sondern Zollfreiheit gelten, so muss man diese innerhalb von zwei Jahren beantragen, urteilte das Finanzgericht Hamburg. Nach Ablauf dieser Frist liege die Anerkennung im Ermessen des Hauptzollamts.
Der von einem Importeur beauftragte Spediteur hatte die erforderlichen Präferenznachweise und Ursprungszeugnisse bei Wareneinfuhren zwischen 2006 und 2007 nicht in das Atlas-System eingegeben und musste daher 6,5 Prozent Zoll zahlen. Später verlangte er die zu viel gezahlten Abgaben zurück. Er scheiterte aber, denn mehr als zwei Jahre waren vergangen und eine Echtheitsprüfung war nicht mehr möglich. Außergewöhnliche Umstände konnte das Hauptzollamt auch nicht feststellen. (ctw)
Urteil vom 26.04.2013
Aktenzeichen: 4 K 9/11