Erfurt. Auch wenn kleine Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, kann eine Entlassung unwirksam sein, wenn der Beschäftigte dabei wegen seines Alters diskriminiert wird. Das hat am Donnerstag der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Fall aus Sachsen entschieden. Dabei ging es um eine 1950 geborene Arzthelferin, die in einer Leipziger Gemeinschaftspraxis angestellt war. Ende 2013 wurde mit dem Hinweis gekündigt, dass sie „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Die jüngeren Mitarbeiter behielten dagegen ihren Job.
Dagegen klagte die Frau - zu Recht, wie die obersten deutschen Arbeitsrichter anders als die Vorinstanzen entschieden. Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und sei deswegen unwirksam, urteilten die Richter. Ob und in welcher Höhe der Frau darüber hinaus wegen dieser Diskriminierung eine Entschädigung zusteht, blieb vorerst offen. Darüber muss nun das sächsische Landesarbeitsgericht entscheiden. (dpa)
Bundesarbeitsgericht Erfurt
Aktenzeichen: 6 AZR 457/14
Urteil vom 23.07.2015