Erfurt. Ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer, der trotz mehrfacher Entzugsversuche arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Geklagt hatte ein Mann, der bereits mehrere Therapieversuche unternommen hatte. Bei einem Rückfall war er erneut monatelang ausgefallen. Sein Arbeitgeber wollte ihm für diese Zeit keinen Lohn zahlen. Damit scheiterte er aber. Bei einer Alkoholabhängigkeit handelt es sich aus Sicht des BAG um eine Krankheit. Werde ein Arbeitnehmer infolge dieser Sucht arbeitsunfähig krank, sei das nach derzeitigem Stand der Medizin kein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts. Dies gelte grundsätzlich auch bei einem Rückfall nach einer durchgeführten Therapie. Nur ausnahmsweise, im Fall eines feststellbaren Selbstverschuldens, bestehe der Anspruch nicht. (ctw/ag)
Urteil vom 10 AZR 99/14
Aktenzeichen: 18.03.2015