Hamburg. Wer auf eine Vorfahrtsstraße einbiegt, haftet für eine Kollision mit einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, wenn er zuvor noch nicht das dort geltende Tempo erreicht hatte. Darauf wies das Landgericht Hamburg hin. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Einbiegende den Auffahrunfall verursacht habe.
Ein Pkw-Fahrer war in dem dort verhandelten Fall aus einer Nebenstraße kommend auf eine Vorfahrtsstraße eingebogen. Nach noch nicht einmal 31 Metern kam es zum Crash mit einem nachfolgenden Fahrzeug. Das Gericht ging davon aus, das der Einbiegende zu langsam gewesen war. (ctw/ag)
Urteil vom 01.10.2014
Aktenzeichen: 331 O 76/14