Mannheim. Eine Klausel in einem Frachtvertrag, nach der „24 Stunden zur Be- und Entladung standgeldfrei“ sind, benachteiligt den Frachtführer unangemessen und ist damit unwirksam. Darauf weist das Amtsgericht Mannheim hin. Das hatte es mit einem Fall zu tun, bei dem im Frachtvertrag diese Klausel als Allgemeine Bedingung aufgeführt war.
Das sei unangemessen, urteilten die Richter. Dem Frachtführer werde dabei prinzipiell sein Entgeltanspruch für 24 Stunden versagt, ohne dass geklärt sei, wer Schuld an der Verzögerung trage. Eine Wartezeit von einem Tag gehe weit über das Übliche und Angemessene hinaus, erklärte das Gericht. Ein Frachtführer müsse lediglich zwischen zwei und vier Stunden Be- und Entladezeit an der Laderampe standgeldfrei akzeptieren. (ctw/ks)
Urteil vom 05.06.2013
Aktenzeichen 10 C 65/13