München. Arbeitnehmer, die privat in ein Corona-Gebiet reisen, riskieren einen Verdienstausfall. Darauf weisen mehrere Industrie- und Handelskammern hin. Wer aus dem Urlaub in einem Corona-Risikogebiet zurückkehrt und nicht nachweisen kann, dass er negativ auf das Virus getestet ist, muss sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben. Das heißt auch, dass man nicht an seinen Arbeitsplatz kommen darf. Ob ein Arbeitnehmer dann trotzdem weiterhin Lohn erhält, hängt von den Rahmenbedingungen ab.
Verbringt der Mitarbeiter seinen Urlaub bewusst in einem Gebiet, für das eine Reisewarnung besteht, kann er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Denn er handelt dann schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungs-Bestimmungen (Paragraf 616 BGB).
Keine Entschädigung bei riskanten Reisen
Auch auf die staatliche Entschädigung gemäß Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz soll dann kein Anspruch bestehen. Denn die Bundesregierung hat Ende August das Ziel erklärt, dass bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt werden soll, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird.
Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter in ein Land fährt, das erst nach seiner Einreise zum Risikogebiet erklärt wird. Er hat dann nicht schuldhaft gehandelt, sodass für die Quarantäne-Zeit ein Lohnfortzahlungsanspruch nach Paragraf 616 BGB besteht. Im Rahmen der Corona-Krise kommt dann aber der Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz zum Einsatz. Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Welche das ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland.
Homeoffice, Urlaubstage, Überstunden
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit auch im Homeoffice erledigen, bietet es sich im beiderseitigen Interesse an, diese Möglichkeit zu nutzen, um Verdienst- wie Arbeitsausfall zu vermeiden. Auch die Option, weitere Urlaubstage zu nehmen oder Überstunden abzubauen, sollte geprüft werden.
Verbieten darf der Arbeitgeber seinen Angestellten den Urlaub in einem Risikogebiet übrigens nicht. Damit würde er zu sehr in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreifen. Die Frage, wo der Mitarbeiter den Urlaub verbracht hat, ist allerdings legitim und mit der Fürsorgepflicht für andere Mitarbeiter zu rechtfertigen.