München. Ab Mai 2016 soll der Zollkodex der Union (UZK) anwendbar sein. In Brüssel und in den Mitgliedsstaaten wird nun mit Hochdruck daran gearbeitet, die notwendigen delegierten Rechtsakte und Durchführungs-Rechtsakte auf den Weg zu bringen. Das Zollforum Bayern befasste sich daher am 15. Juli 2014 in München unter anderem mit der Frage, was international tätige Unternehmen und die Zollverwaltung ab 2016 erwartet.
So soll im UZK etwa verankert werden, dass die Zollschuld grundsätzlich am Sitz des Anmelders entsteht. Die Anzahl der Zollverfahren soll sich von fünf auf drei reduzieren. Besonders interessant: Bei Verfehlungen soll künftig auch die Person zum Zollschuldner werden können und damit haften, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Dazu können auch Spediteure zählen, warnte Günther Dürndorfer, Referent des Zollforums sowie Prokurist Zoll- und Außenwirtschaftsberatung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.
Interessant für die Branche dürfte auch sein, dass in Zukunft an einer Zollstelle mehrere Behördengänge erledigt werden können. Zudem soll ab 2016 die Berichtigung von Zollanmeldungen nach Überlassung möglich sein – allerdings nicht sanktionsfrei. Festgeschrieben wird auch, dass Entscheidungen der Zollbehörden innerhalb von vier Monaten erfolgen müssen. Gleichzeitig soll die Geltungsdauer verbindlicher Auskünfte von bislang sechs auf drei Jahre abgesenkt werden.
Zum Hintergrund: Der UZK trat bereits am 30. Oktober 2013 in Kraft. Er ersetzte den Modernisierten Zollkodex, der allerdings niemals in der Praxis angewendet worden war. Trotz Inkrafttretens des UZK sind bislang nur diejenigen Regelungen anwendbar, die zur Verabschiedung weiterer Detailregelungen nötig sind. Erst ab Mai 2016 wird der UZK –mit Ausnahme der IT-Systeme – volle Anwendung finden. (ir)