Um Lohnsteuertabellen zu erstellen und die Lohnsteuer maschinell zu berechnen gibt das Ministerium einen Programmablaufplan für das jeweilige Jahr bekannt. Für 2023 ist dies am 18. November geschehen.
Dort sind etwa Änderungen aufgenommen, die mit dem Inflationsausgleichsgesetz in Kraft treten, so das Ministerium in dem Schreiben. Dazu zählen unter anderem die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, Freibeträge für Kinder und die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Zudem berücksichtigen die Programmablaufpläne schon Folgewirkungen bei der Vorsorgepauschale des für 2023 vorgesehenen vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen nach dem Jahressteuergesetz 2022.
Es haben sich aber weitere Änderungen im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz ergeben, die laut Ministerium Mitte November noch nicht absehbar waren. Diese wirken sich auf die Programmablaufpläne aus. Dazu zählen, dass der Gesetzgeber den Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.230 Euro und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro anheben will.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 16. Dezember berät der Bundesrat abschließend darüber. Daher hat das Bundesfinanzministerium mit den obersten Finanzbehörden der Länder gesprochen und folgende Übergangsregelungen getroffen:
- Arbeitgeber müssen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 noch nicht sofort umsetzen, sondern erst nachdem die geänderten Programmablaufpläne bekannt gegeben sind. Den Zeitpunkt, bis wann sie diese ganz genau nach der Bekanntgabe umsetzen müssen, will das Finanzministerium noch benennen.
- Unternehmen können für einen Übergangszeitraum die Programmablaufpläne 2023 vom 18. November nutzen, um die Lohnsteuer zu berechen, also auf maschinellem Wege durchzuführen oder, um auf manuellem Wege, die Lohnsteuer auf der Basis von Lohnsteuertabellen zu ermitteln.
- Falls Arbeitgeber die Lohnsteuer manuell ermitteln, können sie für einen Übergangszeitraum dies außerdem auch auf Grundlage der Lohnsteuertabellen für 2022 (vom 20. Mai 2022, BStBl I S. 682, Anlage 2) durchführen. Das geht aber nur, wenn der Mitarbeiter nicht ausrücklich widerspricht.
- Sobald die Übergangsregelungen abgelaufen sind, muss der Lohnsteuerabzug in der Regel korrigiert werden, wie das Ministerium erklärt. Die Einzelheiten dazu will es zusammen mit Bekanntgabe der geänderten Programmablaufpläne 2023 festlegen.