Mit dem Gesetz wird ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen. Dazu zählt unter anderem eine Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen, Regelungen zur Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden und die Entfristung der Homeoffice-Pauschale.
Bis zu 30 Kilowatt Solarleistung pro Gebäude steuerfrei
So sollen kleine PV-Anlagen auf Gewerbe- und Wohngebäuden mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak von der Steuer befreit werden. Bei sonstigen Gebäuden gilt eine Grenze von 15 Kilowatt peak. Die Steuerbefreiung ist auf maximal 100 Kilowatt peak pro Unternehmen begrenzt. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom verwendet, so das Beratungsunternehmen Ecovis. Dieser müsse daher die Einnahmen aus PV-Anlagen nicht in der Steuererklärung angeben, etwa wenn mit dem Strom private oder betriebliche E-Autos fahren, er den Strom an Mieter verkauft oder der Strom dem Eigenverbrauch dient.
Grundstückswert: Achtung bei Unternehmensnachfolge
Außerdem will der Bund im Rahmen des Gesetzes das Bewertungsgesetz an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung anpassen. Damit sollen laut dem Beratungsunternehmen die Grundstückswerte für bebaute Grundstücke möglichst den am Markt gehandelten Verkehrswerten entsprechen.
Ziel des Gesetzgebers sei, dass sich die gesetzlichen Bewertungsverfahren weiterhin bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer anwenden lassen. Unter anderem soll künftig bei der Bewertung ein Regionalfaktor sowie Alterswertminderungsfaktor mit einbezogen werden.
Gerade in dicht besiedelten Regionen sei zu erwarten, dass die Grundbesitzwerte sich erhöhen, erklären die Berater. „Bei Mietwohngrundstücken kann der Grundbesitzwert durchaus zwischen 20 und 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr steigen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Juliane Kahlich in Hof. „Deshalb ist es ratsam, Vermögensübertragungen auf die nächste Generation, vor allem bei Unternehmensnachfolgen, noch vor dem Jahreswechsel 2022/2023 umzusetzen.“
Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer
Außerdem ist eine Jahrespauschale von 1.260 Euro für Arbeitszimmer nebst Ausstattung geplant. „Dann muss aber das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden“, erläutert die Steuer-Expertin.
„Mittelpunktsfälle“ können dann wählen zwischen der Jahrespauschale oder dem Abzug der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe, so Ecovis. Wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde, dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen Betroffene anstelle der Jahrespauschale die Homeoffice-Pauschale von künftig sechs Euro pro Tag geltend machen können.
Allerdings seien einige Einschränkungen bei der Jahrespauschale vorgesehen. So wird eine monatsbezogene Berücksichtigung der Jahrespauschale festgelegt. Das bedeutet laut den Beratern, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im gesamten Kalenderjahr vorliegen müssen. Tun sie dies nicht, wird die Jahrespauschale für jeden vollen Kalendermonat gekürzt.