Wenn Arbeitgeber elektronische Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen, dann dürfen die Unternehmen diese ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln. Das teilt das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz mit.
Bisher war es möglich, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sogenannten electronic Taxpayer Identification Number (eTIN) vorzunehmen. Dies geht ab 2023 nicht mehr, erklärt das Amt. Unternehmen müssten daher rechtzeitig dafür sorgen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Mitarbeitenden vorliegen.
Der Weg zur Steuer-ID
Das Landesamt erläutert zudem, wie die Mitarbeitenden eine Steuer-ID erhalten können, wenn sie noch keine haben. Dabei kommt es darauf an, ob sie in Deutschland meldepflichtig sind oder nicht.
Arbeitnehmer, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, erhalten die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seitdem der Gesetzgeber sie 2007 eingeführt hat, ab Geburt vergeben. Wenn diese die Steuer-ID nicht mehr wissen oder verloren haben, können sich die Mitarbeitenden die ID hier über einen Antrag auf der Homepage des BZSt erneut zusenden lassen.
Der zweite Fall betrifft nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland. Wenn diese bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt erhalten haben, können sie diese beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt beantragen, erklärt das Landesamt.
Dafür müssten sie den „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nichtmeldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ ausfüllen. Sie finden diesen unter www.formulare-bfinv.de im Formularcenter unter Steuerformulare sowie dann weitergehend unter Lohnsteuer für Arbeitnehmer.
Erstmalige Identifikationsnummer: Auch der Arbeitgeber kann diese beantragen
Wenn das BZSt eine Identifikationsnummer erstmalig zuteilen muss, wie etwa im Fall von nichtmeldepflichtigen Mitarbeitenden, kann diese auch das Unternehmen beantragen, so das Landesamt. Allerdings weist es darauf hin, dass die Unternehmen dazu eine Bevollmächtigung des jeweiligen Mitarbeiters benötigen.
Für diese sei kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie müsse nur eindeutig sein.