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Spediteurin wegen Beschäftigung von Scheinselbstständigen verurteilt

16.12.2020 13:55 Uhr
Richterhammer, Urteil, Gerichtsentscheidung
Das Amtsgericht Syke hat die Geschäftsführerin einer niedersächsischen Spedition wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen verurteilt 
© Foto: Andrea Warnecke/dpa/picturel-alliance

Der Vorwurf lautet Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 111 Fällen. Das Urteil des Amtsgerichts Syke in Niedersachen ist rechtskräftig.

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Osnabrück. Die Geschäftsführerin einer Spedition aus dem Landkreis Diepholz wurde vom Amtsgericht Syke (Niedersachsen) wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen zu einer Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Der konkrete Vorwurf lautet „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 111 Fällen“. Die Freiheitsstrafe wurde allerdings zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt, wie das Hauptzollamt Osnabrück am Mittwoch mitteilte.

Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück nach eigenen Angaben ermittelten, habe die Verurteilte zwischen den Jahren 2010 und 2015 um Sozialabgaben einzusparen, vermeintlich selbstständige Subunternehmer beschäftigt, obwohl diese tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr standen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie Lkw-Fahrer während dieser Zeit als Scheinselbstständige für sich arbeiten ließ.

Somit habe eine umfassende Sozialversicherungspflicht bestanden, welcher die Angeklagte als Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist. „Der so entstandene Schaden für die Sozialkassen beläuft sich auf rund 117.000 Euro“, teilte der Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück, Christian Heyer, mit. Das Urteil des Amtsgerichts Syke ist rechtskräftig. (sn)

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KOMMENTARE


Felser

17.12.2020 - 10:41 Uhr

Leider ist der Vorwurf schnell gemacht im Logistikgewerbe: Fahrer ohne Lkw, Busfahrer ohne eigenen Bus (selbst nebenjobbende Rentner müssten sich einen Bus anschaffen ...) und schon hat der Zoll einen am Haken. Durch die Nachunternehmerhaftung im KEP Bereich, die lediglich die gesetzliche Nachunternehmerhaftung erweitert, wird das Risiko in der Auftragskette weiter vergrößert. Allerdings verlangt der BGH beim Vorsatz inzwischen mehr. Angebote von Gerichten, Geständnis gegen Bewährung, sollte man daher sehr kritisch prüfen.


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