München. Für angestelltes Fahrpersonal gelten nicht nur Lenk- und Ruhe-, sondern auch Höchstarbeitszeiten nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz: durchschnittlich 48 Wochenstunden, verlängerbar auf 60 Stunden, wenn der Wochendurchschnitt in einem Vier-Monats-Zeitraum 48 Stunden nicht übersteigt. Hintergrund ist die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2002/15, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Ziel: der Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Fahrpersonals, die Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und das Angleichen von Wettbewerbsbedingungen. Neu ist, dass seit dem 23. März 2009 diese Richtlinie auch auf selbstständige Kraftfahrer Anwendung findet. Was bedeutet das für diese in Deutschland? Da es sich um eine EU-Richtlinie, nicht um eine EU-Verordnung handelt, gelten ihre Bestimmungen nicht direkt in den Mitgliedstaaten. Diese müssen sie in nationales Recht umsetzen, um etwa Verstöße gegen Höchstarbeitszeiten ahnden zu können. In Deutschland ist dies bezogen auf selbstständige Kraftfahrer jedoch bisher nicht geschehen. Die Folge: „Die in der Richtlinie 2002/15/EG enthaltenen Bestimmungen sind von selbstfahrenden Unternehmern nicht zu beachten, da die Richtlinie in Deutschland keine unmittelbare Geltung entfaltet, sondern der Umsetzung in nationales Recht bedarf“, erklärt Tim Segger vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Deutschland habe diese Richtlinie durch das Arbeitszeitgesetz umgesetzt, das gegenwärtig nur für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende gelte. Ob überhaupt EU-Mitgliedstaaten die EU-Arbeitszeitrichtlinie bezüglich selbstständiger Kraftfahrer umgesetzt haben, hat die Kommission noch nicht überprüft.
Selbstständige Fahrer müssen sich nicht an Arbeitszeit halten

Laut EU-Arbeitszeitrichtlinie sollen Höchstarbeitszeiten für selbstständige Kraftfahrer gelten. Doch Deutschland hat dies nicht umgesetzt
Toni