Bern. Der Schweizer Bundesrat hat eine Teilrevision der Zollverordnung verabschiedet, die am 1. August 2012 in Kraft treten soll. Das teilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit. Insbesondere wird demnach in der Zollverordnung die Möglichkeit verankert, bei Kleinsendungen im Post- und Kurierverkehr eine vereinfachte Zollanmeldung einzureichen. Zudem hat der Bundesrat neue Tatbestände bei Ordnungswidrigkeit erlassen: Wer gegen die Verfahrensvorschriften und Meldepflichten verstößt, muss künftig mit einer Geldbuße von 5000 Franken rechnen.
Das vereinfachte Zollanmeldeverfahren für Kleinsendungen im Post- und Kurierverkehr hat sich nach Angaben der EZV in einem Pilotprojekt bewährt und wird deshalb in die Zollverordnung aufgenommen. Ziel des elektronischen Anmeldesystems namens „e-dec-easy“ ist, die Zollabfertigung bei für Kleinsendungen bis höchstens 1000 Kilogramm und einem Warenwert bis 1000 Franken zu beschleunigen und kostengünstiger zu gestalten. Es besteht allerdings für Kurierdienstleister keine Pflicht, das vereinfachte Verfahren anzuwenden.
Neu ist auch, dass die Zollverwaltung einen Zollanmelder künftig zur Einführung des vereinfachten Verfahrens verpflichten kann, wenn das verlanschlagte Entgelt für die Verzollung im Vergleich zu anderen Anbietern unverhältnismäßig hoch ist. Mit diesem Missbrauchsartikel erhalten Preisüberwacher und Zoll ein rechtliches Mittel, um bei Klagen intervenieren zu können, so die EZV. (ag)