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Schunck bietet MiLoG-Versicherung an

30.04.2015 10:07 Uhr
Schunck bietet MiLoG-Versicherung an
Die MiLoG-Versicherung, die Schunck anbietet, soll Auftraggeber vor hohen Lohnforderungen von Fremdpersonal schützen
© Foto: Fotolia/Vege

Das neue Angebot des Münchner Versicherungsmaklers schützt Auftraggeber gegen finanzielle Risiken, die sich aus der Bürgenhaftung im Mindestlohngesetz ergeben.

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München. Der Versicherungsmakler Schunck bietet ein neues Produkt an, das Auftraggeber gegen Haftungsrisiken absichert, die sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergeben. Nach Angaben des Münchner Unternehmens handelt es sich um eine Haftungsversicherung, die die zivilrechtliche Inanspruchnahme eines Unternehmers im Rahmen der Bürgenhaftung gemäß Paragraf 13 MiLoG abdeckt. Arbeitnehmer, die unter 8,50 Euro pro Stunde bekommen, können sich danach aussuchen, ob sie die Differenzvergütung bei ihrem Arbeitgeber oder einem seiner Auftraggeber einklagen.

Neben dem Schadenersatz bei berechtigten Forderungen von Fremdpersonal ist laut Schunck auch die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr unberechtigter Ansprüche auf Mindestlohnausgleich inbegriffen. Die MiLoG-Versicherung kann man demnach rückwirkend zum 1. Januar 2015 abschießen, sofern bisher keine Schäden bekannt sind. Nicht versichert seien Schäden durch eigene Mitarbeiter, die den Mindestlohn einfordern. Ferner seien Bußgelder wegen Verstößen nach Paragraf 21 MiLoG ausgeschlossen.

Der 8,50-Euro-Schutz greift nur, wenn zum Beispiel ein Spediteur seinen Frachtführer zuvor sorgfältig ausgewählt hat. Zusätzlich seien teilweise schriftliche Verpflichtungs- und Freistellungerklärungen der eingesetzten Subunternehmer notwendig, so der Münchner Versicherungsmakler. Die monatlichen Prämien richten sich nach dessen Auskunft unter anderem nach der Unternehmensgröße, der vereinbarten Deckungssummer und der Zahl der maximal eingeschalteten Subunternehmer. Die Deckungssumme ist variabel. Schunck empfiehlt mindestens 250.000 Euro.

Anders als bei der MiLoG-Versicherung von Kravag, den Güterverkehrsunternehmen seit diesem März abschließen können, muss kein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegen, aus dem sich der zu zahlende Lohndifferenzanspruch eines Arbeitnehmers gegen den Versicherungsnehmer ergibt. Ebenso ist die Zahlungsunfähigkeit des Subunternehmers nach Angaben des Versicherungsmaklers keine zwingende Voraussetzung für Schadenersatzleistungen. (ag)

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