Moskau/Bonn. Bei der Einfuhr von Waren nach Russland führt die falsche oder unvollständige Zollanmeldung nicht mehr zwingend zu einem Bußgeld. Eine Selbstanzeige hat künftig in bestimmten Fällen strafbefreiende Wirkung. Dies berichtet Germany Trade & Invest (GTAI), eine Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing.
Bislang hatte eine Selbstanzeige demzufolge keine strafbefreiende Wirkung. Vielmehr seien empfindliche Bußgelder erhoben worden, die je nach Straftatbestand von der Hälfte bis zur doppelten Höhe des Zollwertes, der Zollgebühr oder bis zur Beschlagnahme der Ware reichen konnten.
Der neue Ausnahmetatbestand gilt nach Auskunft GTAI nur, wenn mehrere Voraussetzungen gegeben sind: Erstens: Der Verantwortliche korrigiert die Falschangaben betreffend Warenbezeichnung, -beschreibung, -nummer, -ursprung, Zollwert oder anderen Angaben, die zur Ermittlung der Höhe, Befreiung oder Ermäßigung der Einfuhrabgaben dienten und der Umfang der angemeldeten Waren bleibt hierbei derselbe. Zweitens: Die Zollverwaltung hat noch kein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Falschangaben eingeleitet. Drittens: Die Zollverwaltung hat den Verantwortlichen nicht über eine anstehende Zollkotrolle in Kenntnis gesetzt. Und viertens: Der Zollanmelder hat keine Zoll-, Steuer- oder Bußgeldschulden.
GTAI weist darauf hin, dass die Gesetzesänderung qualitative Aspekte der Zollanmeldung betrifft. Falschangaben bezüglich der Anzahl der eingeführten Waren sind von der strafbefreienden Selbstanzeige nicht betroffen und stellen weiterhin eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar. (ag)