München. Wenn Luftfracht nicht aus einer sicheren Lieferkette stammt, muss der Versender sie von einem Reglementierten Beauftragten kontrollieren lassen, damit sie als sicher gilt. Dafür kann es erforderlich sein, die Ware von Hand zu durchsuchen, was zu Schäden an der Ware selbst oder an der Verpackung führen kann. Um für solche Schäden nicht einstehen zu müssen, lassen sich Reglementierte Beauftragte in der Regel vom Versender eine sogenannte Enthaftungserklärung unterzeichnen. Allerdings gibt es juristische Zweifel daran, ob eine solche Erklärung wirksam ist.
Betrachtet man die Sicherheitskontrolle als eine speditionelle Nebenpflicht, gilt: Der Spediteur haftet für alle Schäden, die entstehen, während sich das Gut in seiner Obhut befindet – und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Diese verschuldensunabhängige Obhutshaftung kann nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Nur wenn die Vertragsparteien eine solche Klausel individuell aushandeln würden, wäre sie wirksam. In der Praxis ist gerade das aber nicht der Fall.
Selbst wenn die Sicherheitskontrolle eine speditionsuntypische Leistung sein sollte, etwa weil ein externer Dienstleister sie erbringt, bestehen Bedenken. Der Reglementierte Beauftragte würde in diesem Fall nach Vertragsrecht haften, und zwar verschuldensabhängig für Schäden, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens entstehen. Die Haftung für Vorsatz lässt sich jedoch nicht ausschließen. Für Fahrlässigkeit ist das zwar möglich. Verwendet der Reglementierte Beauftragte, wie in der Praxis üblich, AGB, müsste die Klausel aber einer AGB-Kontrolle standhalten. Das ist gerichtlich noch nicht entschieden. (ir)
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