München. In der Regel kann man die KFZ-Versicherung zum Ende des Kalenderjahres kündigen, da die meisten Verträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. Die Kündigungsfrist ist nicht so lang wie bei anderen Versicherungen. Sie beträgt nur einen Monat zum Ablauf des Kalenderjahres. Die Kündigung muss also spätestens Ende November erfolgen. Da der 30. November in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, verschiebt sich der letztmögliche Eingang des Kündigungsschreibens auf Montag, den 2. Dezember 2013. Bei neueren Verträgen ist allerdings das Versicherungsjahr nicht mehr mit dem Kalenderjahr identisch, so dass andere Kündigungstermine gelten können. Um diese richtig zu bestimmen, ist daher ein Blick in den Vertrag und die allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich.
Neben dieser ordentlichen Kündigung können Versicherte ihre Verträge auch außerordentlich kündigen. Das ist der Fall, wenn sich aufgrund einer Anpassungsklausel die Versicherungsprämien erhöhen, der Umfang des Versicherungsschutzes aber gleich bleibt oder sich vermindert. Kündigen muss der Versicherungsnehmer hier innerhalb eines Monats, nachdem er die Mitteilung zur Prämienerhöhung oder zur Herabsetzung des Versicherungsschutzes erhalten hat. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung der Prämie oder die Reduzierung des Versicherungsschutzes gilt.
Außerdem besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht auch nach einem Schadensfall – und zwar sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherten. Hier muss die Kündigung spätestens einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen beim Versicherer eingehen. Kündigen kann der Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres. (ir)
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