München. Die Frage, was korrekterweise bei der Ausfuhr auf die Krim in den Zollpapieren anzugeben ist, lässt sich derzeit kaum rechtssicher beantworten. Praktiker empfehlen, „Krim“ einzusetzen und nicht „Ukraine“ oder „Russland“. Johanna Werner, Leiterin des Referats Außenwirtschaft und Handelsvereinfachungen beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), empfiehlt betroffenen Unternehmen dagegen: „Fragen Sie bei Ihrer zuständigen IHK nach. Dort erhalten Sie tagesaktuell alle wichtigen Informationen.“
Beim Export nach Russland müssen Deutsche Unternehmen folgendes beachten: Zum einen bestehen seit langem generelle Handelsverbote etwa für Folterinstrumente. sogenannte Dual-Use-Güter, also zivile Güter, die auch militärisch genutzt werden könnten, bedurften bislang einer Ausfuhrgenehmigung. Zusätzlich waren auch die als Smart Sanctions bezeichneten Verbote einzuhalten: Danach war es untersagt, mit den in den EU-Sanktionslisten aufgeführten Personen und den ihnen gehörenden oder von ihnen kontrollierten Unternehmen Geschäfte zu betreiben.
Am 1. August traten nun weitere Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland in Kraft. Dazu zählen unter anderem ein Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter der gemeinsamen Militärgüterliste der EU sowie Maßnahmen im Bereich Kapitalmarkt. Die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach Russland ist nun gänzlich verboten, sofern diese eine militärische Verwendung haben oder an einen militärischen Endverwender geliefert werden. Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung müssen von den nationalen Behörden zum Export genehmigt werden. Die Bestimmungen gelten für Neuverträge, die ab dem 1. August 2014 geschlossen werden. Altverträge und bestehende Ausfuhrgenehmigungen dürften nicht betroffen sein.
Bereits im März hatte die EU mit bestimmten Sanktionen auf die Annexion der Krim durch Russland reagiert. „Mit Beschluss 2014/145/GASP vom 17. März 2014 hat der Rat der EU Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen erlassen, die durch Handlungen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“, erklärt Werner vom DIHK. Auf den (Wohn-)Sitz dieser Personen komme es dabei nicht an. Mit diesen Personen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen seien nur betroffen, wenn sie selbst in Anhang I aufgeführt sind, so die Expertin.
Die EU hatte zudem mit Wirkung vom 25. Juni 2014 die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol verboten. Ausgenommen davon sind Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis (oder ein anderer Nachweis) der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. (ir)