München. Die Daten zur Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten müssen vom Unternehmer sowohl von der Fahrerkarte als auch vom Speicher des Kontrollgeräts kopiert und gespeichert werden und sind ein Jahr lang aufzubewahren. Nach Paragraf 4 Absatz 3 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) ist der Transportunternehmer verpflichtet, der zuständigen Behörde alle von den digitalen Kontrollgeräten gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen, damit diese die Einhaltung der Sozialvorschriften überprüfen kann.
Häufig bildet die Aufforderung, die Daten vorzulegen, den Beginn eines Bußgeldverfahrens, weshalb Unternehmer gelegentlich die Herausgabe verweigern. Die Behörde kann die Herausgabe dann mittels Verwaltungsakt anordnen. Zwar ist es möglich, dagegen Anfechtungsklage zu erheben. Das Verwaltungsgericht müsste dann zunächst prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist, erst dann könnte die Behörde die Herausgabe erzwingen. Hier besteht aber die Besonderheit, dass Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung nach Paragraf 4 Absatz 3 FPersG keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die Behörde sofort ein Zwangsgeld androhen kann, ohne den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abwarten zu müssen. Zudem kann sie ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wegen Nichtvorlage der Unterlagen einleiten. Hier droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Zwar darf der Unternehmer nach Paragraf 4 Absatz 4 FPersG die Beantwortung solcher Fragen verweigern, die ihn selbst oder einen nahen Angehörigen in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens bringen. Das bezieht sich aber nur auf Auskünfte und nicht auf die Vorlage der Unterlagen an sich. Daher sind Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung der Behörde in der Regel kaum erfolgversprechend. (ir)
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