München. Nach Paragraf 425 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) haftet der Frachtführer verschuldensunabhängig für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung. Diese Haftung ist aber auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm Rohgewicht begrenzt. Handeln der Frachtführer oder seine Leute jedoch vorsätzlich oder leichtfertig, liegt ein sogenanntes qualifiziertes Verschulden vor. Der Frachtführer kann sich dann nicht auf die Haftungsbegrenzungen berufen und muss den Schaden voll bezahlen.
Das erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, der in krasser Weise den Sicherheitsinteressen des Vertragspartners entgegensteht. Zusätzlich muss dies dem Betreffenden bewusst sein. Ob Leichtfertigkeit vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Leicht verwertbares Gut wie Unterhaltungselektronik ist prinzipiell diebstahlsgefährdeter. Es spielt auch eine Rolle, wie befördert wird. So sind Planenfahrzeuge grundsätzlich unsicherer als Kastenauflieger. Darauf sollte man achten – und natürlich auf die Weisungen des Auftraggebers.
Dass nicht grundsätzlich etwas dagegen spricht, einen LKW nachts in einem unbewachten Gewerbegebiet abzustellen, hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer geklauten Palette Tabakwaren von einem Kastenauflieger entschieden. In diesem Fall war nicht ersichtlich, dass es in diesem Gebiet schon zu Diebstählen gekommen war. (ir)
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