München. In der Regel geht das nur, wenn Sie eine sogenannte Dieselpreis-Gleitklausel mit Ihrem Kunden vereinbart haben. Sie sollte explizit im Vertrag enthalten sein. Mündliche Abmachungen sind meist ungültig, weil viele Verträge am Ende eine sogenannte Schriftformklausel enthalten, nach der nur das Vertragsbestandteil ist, was schriftlich fixiert wurde, mündliche Vereinbarungen sind damit nicht wirksam.
Eine Dieselpreis-Gleitklausel, auch Dieselfloater genannt, sollte dabei die Anpassungsparameter verbindlich regeln. Das funktioniert etwa, indem die Vereinbarung an den Dieselpreis-Index des Bundeswirtschaftsministeriums oder den Dieselpreis-Index des Statistischen Bundesamtes anknüpft. Denkbar ist auch, den Dieselpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ausgangsbasis zu verwenden und den Anteil der Dieselkosten an den Gesamtkosten zu benennen (z.B. 25 Prozent). In der Klausel sollte dann geregelt werden, dass bei einer Änderung des Dieselpreis-Index innerhalb eines bestimmten Zeitraums um einen bestimmten Prozentsatz die Frachtpreise entsprechend angepasst werden.
Ohne eine solche Dieselpreis-Gleitklausel oder die Offenlegung der Kalkulation wird die Weitergabe der gestiegenen Dieselpreise hingegen schwierig. Denn grundsätzlich liegt es im Risikobereich des Transportunternehmers, wie er kalkuliert. Gestiegene Dieselpreise können allenfalls dann zu einer Vertragsanpassung führen, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung schwerwiegend gestört ist. Das ist allerdings erst der Fall, wenn die gestiegenen Dieselpreise die Gesamtkosten des Transports um mehr als 60 Prozent in die Höhe treiben. Und das dürfte kaum passieren. Daher ist die Vereinbarung einer Dieselpreis-Gleitklausel zu empfehlen. Sie sorgt für eine klare Regelung und hilft, Streit zu vermeiden. (ir)