München. Als Sachbezüge bezeichnet man im Steuerrecht solche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Der Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, der den Arbeitnehmer bereichert und Entlohnung für seine Arbeit darstellt.
Der Wert eines Sachbezuges gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Unter anderem zählen dazu die kostenlose Überlassung eines Dienstwagens (auch zur privaten Nutzung) oder die Abgabe von verbilligtem Kantinenessen. Aber: Der Sachbezug muss nicht angesetzt werden, wenn nach Abzug des vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelts 44 Euro im Kalendermonat nicht überschritten werden.
Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber erbringt, um Mitarbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod abzusichern. Diese bezeichnet man als sogenannte Zukunftssicherungsleistungen. Ausgaben für die verpflichtende Zukunftssicherung sind steuerfrei (Paragraf 3, Nummer 62, Einkommensteuergesetz). Wie es sich mit darüber hinausgehenden Leistungen wie einer privaten Pflegezusatzversicherung oder einer Krankentagegeldversicherung verhält, war lange umstritten. Insbesondere die Frage, ob die 44-Euro-Sachbezugs-Freigrenze auf diese Leistungen anzuwenden ist.
Mit einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium am 10. Oktober 2013 klargestellt, dass hier kein Fall von Sachlohn vorliegt (IV C 5 - S 2334/13/10001).
Dem Mitarbeiter fließe Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Mitarbeiter die versicherte Person. Die 44-Euro-Grenze gilt damit nicht. Diese engeren Grundsätze sind erstmals ab 2014 anzuwenden. Arbeitgeber, die die Freigrenze für Versicherungsleistungen nutzen, müssen daher ihre Praxis ändern. (ir)
Sie haben Fragen zum Thema Rechtund Geld? Schicken Sie uns eine Mail:andre.giesse@springer.com