München. In Deutschland benötigt jeder, der als Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Fahrzeug lenkt, eine entsprechende Qualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). So ist etwa zum Fahren von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C oder CE die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Nachweis über die Grundqualifikation erforderlich, die mit dem Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein erfolgt. Danach dürften Auszubildende an sich gar nicht fahren, da sie diese Qualifikation mit ihrer Ausbildung erst erwerben sollen. Da das allerdings widersinnig wäre, sieht das BKrFQG in § 2 Absatz 6 eine Ausnahme vor: Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss zum einen das Mindestalter nicht eingehalten werden, zum anderen tritt an die Stelle des Nachweises eine Kopie des Ausbildungsvertrages.
Diese Regelung geht auf eine EU-Richtlinie (2003/59/EG ) zurück, die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die anderen europäischen Staaten haben diese Regelung ebenfalls übernommen. Die Krux an der Sache ist jedoch, dass das BKrFQG nur in Deutschland gilt, die Regelungen in den anderen EU-Staaten nur für deren Hoheitsgebiet. „Damit deutsche Auszubildende auch im Ausland fahren dürften, wären entsprechende bilaterale Vereinbarungen erforderlich“, erklärt Reinhold Grötsch vom Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen. „Diese gibt es jedoch nicht.“
Somit darf jeder Azubi nur in seinem eigenen Land fahren. „Azubis können lediglich bis zur Grenze selbst fahren und dann im Ausland Berufserfahrung als Beifahrer sammeln“, stellt Grötsch klar. Und er macht auch deutlich, wie riskant ein Unterlaufen dieser Regelung ist: „Der Azubi, der im Ausland fährt, wird wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt. Und der Betrieb, der eine solche Fahrt anordnet, begeht eine Straftat“. Nach dem neuen Europäischen Berufszugangsrecht könne dies laut Grötsch im schlimmsten Fall zur Entziehung der Erlaubnis als Güterkraftverkehrsunternehmer führen, auf jeden Fall könnte dem Verkehrsleiter aber die Zuverlässigkeit aberkannt werden. (ir)
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