München. Bei Erklärungen am Unfallort unterscheidet man rechtlich zwischen einem sogenannten deklaratorischen Schuldanerkenntnis und einem bloßen Schuldbekenntnis. Das Schuldanerkenntnis stellt einen Einwendungsverzicht dar. Damit wird in der Regel die Frage des Verschuldens vertraglich festgelegt. Ein solches Schuldanerkenntnis bewirkt, dass dem Erklärenden alle Einwendungen abgeschnitten sind, die ihm zum Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren oder mit denen er rechnen musste. Mit einem Schuldbekenntnis soll dagegen nur Erfüllungsbereitschaft dokumentiert werden. Es bewirkt eine Beweiserleichterung für den Geschädigten. Dessen Darstellung des Unfalls wird als richtig unterstellt, solange nicht dem Erklärenden der Nachweis gelingt, dass seine Erklärung unrichtig war. Kann er das nicht, muss er sich an dem Schuldbekenntnis festhalten lassen.
Bei Verkehrsunfällen gehen Gerichte selten von einem Schuldanerkenntnis aus. Eine Erklärung, in der ein Fahrer lediglich seine Schuld am Unfall einräumt, wird meist nur als Beweiserleichterung für die Gegenseite gewertet. Allerdings ist der tatsächliche Wille im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es auf den genauen Wortlaut und die Umstände des Einzelfalls an. Als Schuldbekenntnis wurde von Gerichten etwa gewertet: „Ich habe Schuld“ oder „Ich übergebe die Sache meiner Versicherung“. Als Schuldanerkenntnis wurde schon gewertet: „Ich bestätige die schuldhafte Verursachung des Unfalls“. Auf schriftliche Erklärungen am Unfallort sollte daher besser verzichtet werden. Versicherungsnehmern droht anderenfalls auch Ärger mit der Assekuranz. Ein Anerkenntnis stellt nämlich eine Obliegenheitsverletzung dar, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. (ir)
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