Bonn. Bis spätestens 5. Dezember 2015 sind Unternehmen verpflichtet, ihren Energieverbrauch erst-mals im Rahmen eines Energieaudits nach der europäischen Norm DIN EN 16247-1 überprüfen zu lassen. Anschließend soll alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit erfolgen. Dies beruht auf einer Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) im Zuge der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht. Die Änderungen sind bereits am 22. April 2015 in Kraft getreten. Darauf weist der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in einem Rundschreiben hin.
Von der Verpflichtung ausgenommen sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. Verpflichtet sind demnach Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro übersteigt und die über eine höhere Bilanzsumme als 43 Millionen Euro verfügen. „Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass ausschlaggebend die Mitarbeiteranzahl ist. Sobald der Wert von 250 Mitarbeitern erreicht ist, gilt ein Unternehmen nicht mehr als KMU“, schreibt der DSLV.
Grundsätzlich müssten bei der Bestimmung dieser Daten gegebenenfalls Werte von beispielsweise Partnerunternehmen hinzugerechnet werden und es kann eine Einzelprüfung notwendig sein. Partnerunternehmen sind demnach Unternehmen, die einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteile von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten werden. Unternehmen, die ihrer Pflicht ein Energieaudit durchzuführen nicht nachkommen oder wahrheitswidrig behaupten sie erfüllten die KMU-Kriterien, können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Um Unternehmen bei der Durchführung eines Energieaudits zu unterstützen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein „Merkblatt für Energieaudits“ veröffentlicht. (ak)