Leipzig. Die Bundesnetzagentur hat der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005 zu hohe Entgelte für die Postdienstleistungen „Standardbrief“ national, „Kompaktbrief“ national, „Großbrief“ national und „Postkarte“ national genehmigt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch in drei Urteilen entschieden.
Geklagt hatte ein Verein, dessen Mitglieder Postdienstleistungen erbringen. Dieser hatte moniert, die Genehmigung verstoße gegen die einschlägigen Bestimmungen des Postgesetzes und der Post-Entgeltregulierungsverordnung über die Höhe zulässiger Entgelte. In den Verhandlungen vor dem Urteil hatte er einen vierstelligen Betrag geltend gemacht, berichtet der Nachrichtensender „N-TV“.
Die Bundesnetzagentur hatte im Zuge der Liberalisierung des Postmarktes dem einstigen Monopolisten Deutsche Post in den betreffenden Jahren höhere Preise genehmigt. Damit hat sie aber nach Ansicht der Richter gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Sie habe die sogenannte Produktivitätsfortschrittsrate so festzulegen, dass die auf dieser Grundlage genehmigten Entgelte im Durchschnitt die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung der Postdienstleistungen nicht übersteigen. Hiervon sei die für Deutschland zuständige Regulierungsbehörde abgewichen.
Die Bundesnetzagentur hat demzufolge ausdrücklich von einer vollständigen Annäherung der Porto-Entgelte an diese Kosten abgesehen, weil dies im Interesse finanzschwächerer Wettbewerber der Deutschen Post liege und so der Herbeiführung eines funktionierenden Wettbewerbs auf den Postmärkten diene. Auch dies sei nicht rechtmäßig gewesen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Der Verein kann nun nachgewiesenermaßen gezahlte Entgelte zurückverlangen. Auf andere Kunden wirken die Entscheidungen sich nicht aus. Weitere Klagen muss die Deutsche Post nicht fürchten, denn mögliche Ansprüche auf Erstattung des zu viel gezahlten Portos sind bereits verjährt. (ag)
Urteil vom 05.08.2015
Aktenzeichen: 6 C 8.14